Die Chem2b GmbH (Darmstädter Straße 170, 64625 Bensheim, Deutschland) handelt mit chemischen Erzeugnissen zur Verwendung in verschiedensten Einsatzbereichen. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend: „Besteller“). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir grundsätzlich nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Eine Bestellung gilt als verbindliches Angebot des Bestellers zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns ausdrücklich oder konkludent annehmen. Vorher abgegebene Angebote unsererseits gelten als unverbindlich.
Wir behalten uns alle Rechte – insbesondere Eigentums- und Urheberrechte – an allen Unterlagen vor, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Alle Preise verstehen sich als Gesamtpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es werden keine zusätzlichen Verpackungs- und Versandkosten berechnet.
Soweit keine Festpreisregelung vereinbart ist, behalten wir uns angemessene Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Lohn-, Material-, Einkaufs- und Vertriebskosten für Lieferungen vor. Der Besteller kann in diesem Zusammenhang entsprechende Unterlagen über die Preisänderungen verlangen. Liegt der Preis 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, kann der Besteller vom Vertrag
zurücktreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über den erhöhten Preis geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme eines Preisnachlasses ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis sofort fällig und ist bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit eine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Der Beginn der von uns vorgeschriebenen Lieferfrist setzt die unverzügliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Lieferfristen gelten als verbindlich, soweit wir sie schriftlich zugesagt haben (§ 126 1. Abs. 1 BGB). Geringfügige Überschreitungen eines Liefertermins (weniger als eine Woche) sind zulässig, sofern kein unbedingtes Fixgeschäft vereinbart wurde. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Ereignisse, die zu einer Behinderung, einem Hemmnis oder einer Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfrist einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse bei unseren Unterlieferanten. Der Besteller kann in einem solchen Fall (u.a. höhere Gewalt) von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern; erklären wir uns nicht, kann der Besteller
selbst zurücktreten.
Teillieferungen sind in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden – einschließlich des Ersatzes etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Im Falle eines Lieferverzuges, der nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beträgt die pauschalierte Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % des Rechnungsbetrages der verspätet gelieferten Leistung/Produktes, höchstens jedoch 5 %.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle seine Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig beglichen hat. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich und umfassend in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen können.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Gegen dieses Herausgabeverlangen kann ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Ansprüchen als den Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht geltend gemacht werden.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Zahlungsansprüche ab, die ihm aus der Weiterveräußerung an einen Dritten zustehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf unser Verlangen ist unser Besteller verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung der Zahlungsansprüche anzuzeigen.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit unseren Waren entstehenden Erzeugnisse. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum an diesen nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge dieser verarbeiteten Waren. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gekaufte Vorbehaltsware.
Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
Als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale der Ware gelten grundsätzlich nur unsere Produktspezifikationen. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit der Ware nach den handelsüblichen Gepflogenheiten, es sei denn, dass im Einzelfall etwas Anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt worden ist. Garantien im Rechtssinne über die Beschaffenheit der Ware erhält der Besteller von uns grundsätzlich nicht. Branchenübliche Änderungen des Liefergegenstandes behalten wir uns vor, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar einschränken
und soweit sie die Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Erhalt auf seine Kosten unverzüglich zu prüfen – insbesondere hinsichtlich Stückzahl und Gewicht – und diesbezügliche Beanstandungen auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief und/oder dem Lieferschein zu vermerken und zumindest eine Qualitätskontrolle durch Stichproben durchzuführen. Eine Mängelrüge muss spätestens bis zum Ende des Arbeitstages, der auf den Liefertermin der Ware folgt, eingereicht werden. Für den Fall, dass ein verdeckter Mangel gerügt wird, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend folgendes Die Mängelrüge muss bis zum Abschluss des Werkes erfolgen.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller seinen nach Ziffer 11 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht: Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Rückgriffsansprüche bleiben von der vorstehenden Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
Mängelansprüche verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware durch uns an unseren Besteller. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für diese Ansprüche gilt die nachfolgende Ziffer 13.
Im Übrigen ist unsere Haftung für Vertragsverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers oder Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es sich um Schäden handelt, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers beruhen, haften wir nur für den typischerweise eintretenden Schaden. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für unsere Mitarbeiter und unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere zur Führung unserer Rechtsgeschäfte befugten Vertreter sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Besteller uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben hat, bedürfen der Schriftform, soweit die vorstehenden Verkaufsbedingungen nicht etwas anderes vorschreiben.
Abweichend von § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren unsere Zahlungsansprüche in fünf Jahren. Hinsichtlich des Beginns der Verjährung gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf.
Erfüllungs- und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Die maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Sollten neben einer deutschsprachigen Version dieser Verkaufsbedingungen oder vertragswesentlicher Dokumente auch Versionen in anderen Sprachen vorliegen, ist ausschließlich der Text der deutschsprachigen Dokumente verbindlich. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Sprachfassung und der Fassung in einer anderen Sprache gilt
ausschließlich die deutsche Fassung.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen insgesamt nicht.
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